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HBCD

Unter der Abkürzung HBCD versteht man das additive Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan, welches hauptsächlich in der Herstellung von Dämmstoffen aus expandiertem Polystyrol (kurz EPS; bekannt unter Styropor) oder extrudiertem Polystyrol (kurz XPS; bekannt unter Styrodur) verwendet wurde. Da es sich bei HBCD um einen sogenannten POP (persistent organic pollutant) handelt, unterliegt es den besonderen Abfallwirtschaftsbestimmungen des Art. 7 der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (EU-POP-VO). Umsetzung der der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (EU-POP-VO) ins deutsche Recht erfolgt über die POP-Abfall-ÜberwV, welche am 01.08.2017 in Kraft getreten ist.

HBCD-haltige Abfälle fallen mehrheitlich im Bau- und Abbruchgewerbe an. HBCD-haltige Produkte (EPS, XPS) wurden hauptsächlich für die Herstellung von Innen- und Außendämmungen von Gebäuden verwendet. Produkte mit einem HBCD-Gehalt von mehr als 100 mg/kg HBCD dürfen seit dem 22.03.2016 nicht mehr in der EU hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Restbestände von HBCD-haltigen Dämmstoffen durften jedoch noch bis zum 22.06.2016 verkauft und verbaut werden.

Für Monofraktionen mit einem HBCD-Gehalt < 1.000 mg/kg und Gemische < 0,5 cbm/Mg gelten die Vorgaben der POP-Abfall-ÜberwV nicht. Es sind somit keine Nachweise im Sinne der Nachweisverordnung zu führen.
Für Monofraktionen mit einem HBCD-Gehalt ≥ 1.000 mg/kg und Gemische > 0,5 cbm/Mg gelten die Vorgaben der POP-Abfall-ÜberwV. Es sind entsprechende Nachweise im Sinne der Nachweisverordnung zu führen.

Bei Verbunden, z. B. Dämmplatten mit Putz- oder Farbanhaftungen oder Wärmeverbundsystemen gilt die Faustregel von 0,5 cbm/Mg. Für Anhaftungen, die selbst als gefährlicher Anfall einzustufen sind (z.B. teerhaltige Anstriche), gelten andere Vorschriften und Gesetze. Ihr Kundenberater steht Ihnen hier gerne zur Verfügung.

Seit 2016 gibt es eine Kennzeichnungspflicht der Hersteller, ob HBCD als Flammschutzmittel in der Neuware enthalten oder nicht. Ist die Neuware HBDC-frei, fallen Reste und Abschnitte nicht unter den Regelungsbereich POP-Abfall-ÜberwV.

Im Sinne einer Regelvermutung kann davon ausgegangen werden, dass bei Verpackungsstyropor das Flammschutzmittel HBCD nicht eingesetzt wurde. Verpackungsstyropor fällt somit nicht unter den Regelungsbereich der POP-Abfall-ÜberwV.

HBCD-haltige Abfälle sind im Sinne des § 3 Abs. 1 der POP-Abfall-ÜberwV vom Erzeuger und Besitzer getrennt zu sammeln und zu befördern. Eine Vermischung und/oder Verdünnung mit anderen Abfällen ist nur in Ausnahmefällen (z.B. geringe Menge oder fehlender Platz) statthaft. Im Sinne der POP-Abfall-ÜberwV werden HBCD-haltige Abfälle im Regelfall der Abfallschlüsselnummer 17 06 04 (bei Vorliegen einer Monofraktion) oder der Abfallschlüsselnummer 17 09 04 (bei Vorliegen eines Abfallgemisches) zugeordnet. Monofraktionen sind bei der Entsorgung in transparente PE-Säcke zu verpacken. Der PE-Sack darf eine Größe von 2,5 cbm nicht überschreiten. Vor der Entsorgung sind entsprechende Sicherheitsdatenblätter und/oder Analysen an uns zu übermitteln.