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Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung ist seit 1. August 2017 in Kraft. Mit der Novelle soll die getrennte Erfassung von Abfallströmen gestärkt werden. Mit der Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht von gemischt anfallenden Abfällen sollen die Abfallvermeidung und das Recycling gestärkt werden.

Neben den bisher schon getrennt gesammelten Fraktionen Papier, Pappe, Kartonage, Glas, Metalle und Kunststoffen müssen damit auch die Fraktionen Bioabfälle, Textilien und Holz separat erfasst werden.

Getrenntsammlungspflicht:

Können bei einem Abfallerzeuger über 90 % der anfallenden Abfälle getrennt erfasst werden, dürfen die übrigen Abfälle direkt der energetischen Verwertung zugeführt werden (90/10 Regelung).
Beispiel: Es fallen 100 kg Abfall pro Monat an. Davon werden 35 kg Metall, 40 kg Kartonage und 20 kg Glas getrennt erfasst. Die Getrenntsammlungsquote beträgt in diesem Beispiel 95 %. Die übrigen 5 kg Abfallgemisch dürfen demnach direkt in die energetische Verwertung gefahren werden.

Der Abfallerzeuger muss sich das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von über 90 % von einem zertifizierten Sachverständigen ermitteln/bestätigen lassen. Als Grundlage dient immer das vergangene Kalenderjahr. Die Bestätigung des zertifizierten Sachverständigen muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erstellt werden. Die Bestätigung ist der zuständigen Behörde auf Verlagen vorzuzeigen.

Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht:

Die getrennte Sammlung des Abfallerzeugers ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Abfallgemische müssen daher einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.

Die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer bei Baumaßnahmen (Sanierungs-, Neubau-, Renovierungs- und Abbruchmaßnahmen) müssen die folgenden Abfälle separat erfassen:
Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht:

Die Abfälle dürfen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemischt erfasst werden. Die getrennte Erfassung bzw. die Abweichung davon sind wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Fallen bei einer Maßnahme insgesamt weniger als 10 Kubikmeter Bau- und Abbruchabfälle an, ist diese von der Dokumentationspflicht entbunden. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Abfallgemische mit überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik müssen einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
Die Ausnahme ist, wenn die Behandlung der Abfallgemische technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Gründe für technische Unmöglichkeit können unter anderem zu wenig Platz für ausreichend Abfallbehälter oder nicht kontrollierbarer Abfallanfall durch viele Erzeuger
(z. B. Innenstadt) sein. Dokumentation z. B. durch Lagepläne oder Lichtbilder

Nachweis durch Kostenvergleich zwischen getrennter und gemischter Sammlung – die Kosten für die gemischte Sammlung stehen außer Verhältnis.
Auch sehr geringe Mengen können zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen.

Die Getrennthaltungspflicht muss von Abfallerzeuger und Abfallbesitzer durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente festgehalten werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Bei Abweichung von der Getrennthaltungspflicht muss die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Erfassung der Abfälle dokumentiert werden. Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen außerdem dokumentieren, dass die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt wurden.
Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage muss ab dem 1. Januar 2019 dem Abfallerzeuger bestätigen, dass die Anlage die technischen Anforderungen der Verordnung und die Sortierquote erfüllt (siehe Frage 5).

Elektro- und Elektronikaltgeräte, krankenhausspezifische Abfälle (nicht gefährliche Abfälle), Abfälle im Rahmen der Dualen Systeme (gelbe Tonne/ gelber Sack) und Batterien sind von der Verordnung nicht betroffen.

Die Vorbehandlungsanlage muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • eine Sortierquote von mindestens 85%
  • eine Recyclingquote von mindestens 30%
  • verschiedene technische Anlagen wie Aggregate zur Metall- und Kunststoffausbringung

Die technische Ausstattung und die Recyclingquote sind seit 1.Januar 2019 bindend.

Wird das Gebot der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen missachtet, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das kann einen Eintrag ins Gewerbezentralregister und eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Die Missachtung der Dokumentationspflicht kann ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden.

Um den gesteigerten Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung gerecht zu werden, müssen Investitionen in die bereits vorhandenen Aufbereitungsanlagen getätigt werden. Die geänderten Anforderungen in Bezug auf die weitreichende Dokumentationspflicht und Getrenntsammlungspflicht führen voraussichtlich zu höheren Kosten.

Wir können unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches in eine Vorbehandlungsanlage gemäß der Gewerbeabfallverordnung bestätigen.

KNETTENBRECH + GURDULIC hat bereits heute modernste Vorbehandlungsanlagen, mit denen die geforderten Quoten erreicht werden. Trotzdem werden wir weiter in die Verbesserung der Quoten und die Steigerung der Effizienz investieren um unseren Kunden die bestmögliche Lösung für ihre Abfälle zu bieten.

Wir unterstützen Sie gerne bei dem Thema Dokumentationspflicht und bei der Feststellung der Ausnahmebedingungen (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit).

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Flyer Gewerbeabfallverordnung